Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach: „Angesichts hoher Impfquoten und abnehmender Nachfrage sind die niedergelassenen Ärzte und Apotheken in der Lage, die Corona-Impfungen zu übernehmen. Deshalb überführen wir die Impfkampagne in die Regelversorgung. Mein ganz besonderer Dank gilt den vielen Ärztinnen und Ärzten, die in den Impfzentren die Impfungen durchgeführt haben sowie ihren Unterstützern. Nur so ist es Deutschland gelungen, bisher vergleichsweise gut durch die Corona-Pandemie zu kommen.“

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Um Schutzimpfungen gegen das Coronavirus bis zur Etablierung aller für die Regelversorgung notwendigen Anforderungen weiterhin niedrigschwellig zu ermöglichen, wird die Coronavirus-Impfverordnung verlängert.
  • Damit bleiben der Anspruch der Bevölkerung auf Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 und die bestehenden Vergütungsregelungen für die Leistungserbringer bis zum 7. April 2023 erhalten. Durch die Verlängerung wird ein ausreichender Zeitraum zur Überleitung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Regelversorgung gewährleistet.
  • Ab dem 1.  Januar 2023 wird die Finanzierung der Impfvergütungen aus Bundesmitteln allerdings abgelöst. Bezahlt werden die Impfleistungen nach der CoronaImpfV nunmehr bis zum Ablauf des 7. April 2023 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie von den privaten Krankenversicherungsunternehmen.
  • Damit endet auch mit Ablauf des 31. Dezember 2022 die hälftige Finanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams aus Bundesmitteln. Den Ländern steht es frei, diese aus dem eigenen Haushalt zu finanzieren.
  • Die Verordnung wird von dem Bundesminister für Gesundheit in der 52. Kalenderwoche 2022 erlassen. Zuvor wird noch der Haushaltsausschuss des Bundestages beteiligt.

Darüber hinaus hat das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) verabschiedet. Die Gesetzesinhalte:

  • Als unabhängige, qualitätsgesicherte und kostenfreie Informationsstelle zur Beratung von Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen wird die UPD als Stiftung bürgerlichen Rechts verstetigt.
  • Die Stiftung soll vom GKV-Spitzenverband errichtet werden und zum 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit aufnehmen.
  • Die Stiftung erhält jährlich ab dem 1. Januar 2024 einen Gesamtbetrag von 15 Mio. Euro von GKV (93 %) und PKV (7 %).
  • Die Tätigkeit der Stiftung wird jährlich extern evaluiert.
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